Gleichbehandlungsgesetz

Das Gleichbehandlungsgesetz normiert inhaltliche Vorgaben für Stellenanzeigen. Sollten Sie auf die geschlechtsneutrale und diskriminierungsfreie Formulierung bzw. die Angabe zum Mindestentgelt  verzichten wollen, müssen wir Sie darauf hinweisen, dass die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben rechtliche Konsequenzen bzw. eine Geldstrafe nach sich ziehen kann. Geschlechtsneutrale und diskriminierungsfreie Formulierung Dieser Punkt des Gleichbehandlungsgesetzes besagt, dass in Stellenanzeigen keine Anmerkung enthalten sein darf, die auf ein bestimmtes Geschlecht, eine bestimmte ethnische Zugehörigkeit, Religion oder  Weltanschauung, ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte sexuelle Orientierung schließen lässt. Dies bedeutet auch, dass Positionstitel immer geschlechtsneutral zu formulieren sind, also durch den Zusatz (m/w/d) bzw. (m/f/d) oder durch die Erweiterung mit /in oder In ergänzt werden müssen. Wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, dann tritt das Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Formulierung außer Kraft. Allerdings muss es sich dabei um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handeln. Verstöße gegen dieses Gebot werden in erster Linie mit einer Mahnung und im Wiederholungsfall mit Geldstrafen bis € 360,– geahndet. Bei Fragen zu gesetzeskonformen  geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Formulierungen in Ihren Stellenanzeigen helfen wir Ihnen gerne weiter. Mindestentgelt Seit 1. März 2011 sind alle Arbeitgeber und Arbeitsvermittler gesetzlich dazu verpflichtet, in der Stellenanzeige das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht. Ausgenommen von dieser Regelung sind Geschäftsführer- und Vorstandspositionen bei Kapitalgesellschaften sowie leitende Angestellte mit Führungskompetenz bei Unternehmen mit anderen Rechtsformen. Verstöße gegen dieses Gebot werden in erster Linie mit einer Mahnung und im Wiederholungsfall mit Geldstrafen bis € 360,– geahndet. Um Ihnen die gesetzeskonforme Gehaltsangabe in Ihren Stellenanzeigen zu vereinfachen, haben wir folgende Formulierungen für Sie vorbereitet:
  • Verhandlungsbasis € (konkreter Betrag) brutto Monatsgehalt mit Bereitschaft zur Überzahlung.
  • Gehalt ab € (konkreter Betrag) brutto/Monat. Eine Überzahlung ist in Abhängigkeit vom Qualitätsprofil möglich.
  • Das Jahresbruttogehalt bewegt sich – je nach konkreter Qualifikation – zwischen € (konkreter Betrag) und € (konkreter Betrag).
  • Für diese Position gilt ein KV-Mindestgrundgehalt von € (konkreter Betrag) brutto pro Monat, Bereitschaft zur KV-Überzahlung vorhanden.
  • Abhängig von der Qualifikation wird ein Bruttomonatsgehalt von mindestens € (konkreter Betrag) gezahlt.
Alle weiteren Informationen zum Bundesgesetz über die Gleichbehandlung finden Sie auf: www.bka.gv.at www.ris.bka.gv.at WICHTIGER HINWEIS: Dem Verlag ist es nicht möglich, Stellenanzeigen individuell auf Einhaltung der oben genannten, gesetzlich verankerten Vorgaben zu prüfen. Der Auftraggeber garantiert daher dem Verlag sowie dessen MitarbeiterInnen, die Vorgaben des Gleichbehandlungsgesetzes für Stellenanzeigen einzuhalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Verlag sowie dessen MitarbeiterInnen hinsichtlich aller Ansprüche, die auf die erschienene Stellenanzeige begründet werden, und hinsichtlich jeglicher verwaltungsstrafrechtlicher Inanspruchnahme des Verlags oder seiner MitarbeiterInnen wegen eines Verstoßes gegen das GlbG durch Stelleninserate des Auftraggebers schad- und klaglos zu halten sowie für die entstandenen Nachteile volle Genugtuung zu leisten.